Der TÜV-Verband unterstützt das Ziel, die novellierte Energieeffizienzrichtlinie zügig und praktikabel in deutsches Recht zu überführen. Der Gesetzentwurf greift hierfür noch offene Umsetzungsbedarfe auf und will zugleich über das Unionsrecht hinausgehende Vorgaben zurücknehmen, um Unternehmen und öffentliche Hand zu entlasten. Maßgeblich ist aus Sicht des TÜV-Verbands jedoch, dass Vereinfachungen nicht zu Lasten eines wirksamen, nachvollziehbaren und vollziehbaren Ordnungsrahmens für Energieeffizienz gehen. Zu folgenden Punkten nimmt der TÜV-Verband wie folgt Stellung:
Anerkennung von Umweltmanagementsystemen nur bei Einhaltung der unionsrechtlichen Mindestanforderungen
Der nationale Gesetzentwurf verstößt möglicherweise gegen Unionsrecht, soweit verpflichtete Unternehmen nach § 8 EnEfG Umweltmanagementsysteme nach DIN EN ISO 14001 ohne zusätzliche Anforderungen einrichten können. Nach dem unionsrechtlichen Ansatz der Richtlinie (EU) 2023/1791 ist ein Umweltmanagementsystem nur dann als gleichwertig anzusehen, wenn es ein Energieaudit umfasst, das die einschlägigen Mindestanforderungen des Anhangs VI erfüllt. Erwägungsgrund 80 der EU-Energieeffizienzrichtlinie1 verdeutlicht insoweit, dass Energieaudits auch Teil umfassenderer Umweltmanagementsysteme sein können. Vor diesem Hintergrund sollte im EnEfG klargestellt werden, dass Umweltmanagementsysteme nach DIN EN ISO 14001 nur dann als ausreichend anerkannt werden können, wenn diese unionsrechtlich maßgeblichen Mindestanforderungen tatsächlich eingehalten sind.
Vereinheitlichung der Terminologie im Gesetzentwurf
Zudem sollte der Gesetzentwurf begrifflich vereinheitlicht werden. Das derzeitige Nebeneinander der Begriffe „eingerichtet“ und „zertifiziert“ ist missverständlich und birgt Unsicherheiten hinsichtlich der konkreten Anforderungen an den Nachweis der Pflichterfüllung. Aus Gründen der Rechtsklarheit, der einheitlichen Rechtsanwendung und der verlässlichen Nachweisbarkeit sollte deshalb einheitlich der Begriff „zertifiziert“ verwendet werden.



