Wassergefährdende Stoffe

Wassergefährdende Stoffe: die häufigsten Fragen zur AwSV

Die bundesweit gültige Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) regelt die Beschaffenheit von Anlagen, um eine Verunreinigung von Gewässern zu verhindern. Sie ist im Jahr 2010 in Kraft getreten und wird seitdem regelmäßig aktualisiert. Die wichtigsten Fragen zur AwSV beantwortet der Arbeitskreis „Wassergefährdende Stoffe“ des TÜV-Verbands.

  1. Wie werden Tankstellen nach AwSV eingestuft?
    Tankstellen bestehen aus einer Kombination von Lager- und Abfülleinrichtungen und werden im Normalfall als Anlagen im Sinne von Paragraph 14 AwSV abgegrenzt. Für jede dieser Einrichtungen wird anhand des maßgebenden Volumens und der Wassergefährdungsklasse (WGK) separat die zugehörige Gefährdungsstufe ermittelt.

  2. Sind einwandige Heizöltanks unzulässig?
    Die AwSV sagt in Paragraph 17: „Einwandige unterirdische Behälter für flüssige wassergefährdende Stoffe sind unzulässig. Einwandige unterirdische Behälter für gasförmige wassergefährdende Stoffe sind unzulässig, wenn die gasförmigen wassergefährdenden Stoffe flüssig austreten, schwerer sind als Luft oder sich nach Austritt im umgebenden Boden in vorhandener Feuchtigkeit lösen.“ Einzige Ausnahme: Die zuständige Behörde akzeptiert diese Abweichung bei bestehenden Tanks.

  3. Was passiert, wenn bei oberirdischen Heizöltanks die zulässige Füllhöhe des Auffangraums überschritten wird?
    Das Volumen der Anlage ist zu reduzieren, der Grenzwertgeber entsprechend einzustellen. Das maximale Füllvolumen von 95 Prozent darf allerdings nie überschritten werden.

  4. Ist Altöl immer in die WGK 3 einzustufen?
    Grundsätzlich ja.

  5. Ist für Fass- und Gebindeläger eine Löschwasserrückhaltung erforderlich?
    Laut Paragraph 31 reicht „eine flüssigkeitsundurchlässige Fläche ohne definiertes Rückhaltevolumen“ aus, falls ausgetretene wassergefährdende Stoffe schnell aufgenommen und Schäden einfach und gefahrlos beseitigt werden können. Die Forderung nach der Rückhaltung von Löschwasser nach Paragraph 20 AwSV ist davon unberührt.

  6. Gilt TRwS 780 generell für die Ausführung von Rohrleitungen?
    Für Rohrleitungen mit flüssigen Stoffen ist nach Paragraph 21 AwSV grundsätzlich eine Rückhaltung oder ein gleichwertiges Sicherheitsniveau erforderlich, das in TRwS 781 beschrieben wird.

  7. Was ist die „größte Umladeeinheit“ zum Laden und Löschen von Schiffen?
    Das Volumen der größten Einheit, die beim Umladen bewegt wird. Nehmen wir als Beispiel einen Container mit Fässern. Wird der gesamte Container bewegt, ist die größte Umladeeinheit der Container. Werden die Fässer einzeln bewegt, entspricht die größte Umladeeinheit dem größten Fass.

  8. Wie wird die Gefährdungsstufe berechnet, wenn Anlagen sowohl flüssige als auch feste Stoffe enthalten?
    Die Zahlen für das Volumen (m3) und Masse (t) sind zu addieren und in die Tabelle einzutragen, die die AwSV in Paragraph 39 vorgibt.

  9. Warum ist für den Verzicht auf eine Eignungsfeststellung nach Paragraph 41 Abs. 2 AwSV das Gutachten eines Sachverständigen erforderlich?
    Auch wenn alle Anlagenteile über einen baurechtlichen Verwendbarkeitsnachweis verfügen, so belegen diese Nachweise lediglich die Eignung des Produkts im Rahmen seiner Anwendungsgrenzen. Das Gutachten klärt, ob die eingesetzten Produkte die Anforderungen auch in ihrem Zusammenspiel erfüllen. So ist beispielsweise die Größe des erforderlichen Rückhaltevermögens nicht durch baurechtliche Verwendbarkeitsnachweise festlegbar.

  10. Werden Erleichterungen bezüglich der Prüfpflicht erst wirksam, wenn dazu eine behördliche Entscheidung vorliegt?
    Nein.

  11. Wann sind bestehende Anlagen der Gefährdungsstufe B erstmalig einer Prüfung nach AwSV zu unterziehen?
    Gar nicht. Erstmalige Prüfungen sind für diese Anlagen nicht erforderlich.

  12. Was passiert, wenn ein Standort neu als Überschwemmungs- oder Wasserschutzgebiet ausgewiesen wird und eine Anlage dort damit prüfpflichtig wird?
    Die Anlagenbetreiber haben umgehend eine Prüfung zu beauftragen und die Sachverständigen von sich aus mit allen notwendigen Unterlagen zu versorgen.

Die Antworten geben die einstimmige Meinung der in dem Arbeitskreis „Wassergefährdende Stoffe“ des TÜV-Verbands mitwirkenden Technischen Leitenden der folgenden Sachverständigenorganisation wieder (in alphabetischer Reihenfolge):

  •  BASF
  •  Evonik Operations 
  •  SGS TÜV Saar
  •  TÜV Technische Überwachung Hessen
  •  TÜV Nord Systems
  •  TÜV Rheinland Industrie Service
  •  TÜV SÜD Industrie Service
  •  TÜV SÜD Chemie Service
  • TÜV Thüringen

Weitere Fragen und Antworten sowie ausführlichere Erläuterungen zu den zwölf hier behandelten Fragen finden Sie im untenstehenden PDF-Dokument.

Haben Sie Fragen?

Dr. Hermann Dinkler

Referent Druck- & Rohrleitungsanlagen, Brand- & Explosionsschutz, wassergefährdende Stoffe

+49 30 760095-540

hermann.dinkler@tuev-verband.de