Wassergefährdende Stoffe

Thesen zur Anlagenabgrenzung nach AwSV

Im § 62 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) werden für Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie für Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen besondere Anforderungen festgelegt, damit eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern durch die wassergefährdenden Stoffe nicht zu besorgen ist.

Hinweise, wie diese Anlagen voneinander und von ihrer Umgebung formal abzugrenzen sind, finden sich im WHG nicht. Dafür gibt es in § 14 der „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ (AwSV) Vorgaben, die bei der erforderlichen Anlagenabgrenzung einzuhalten sind.

Zu diesen Vorgaben und ihrer Umsetzung haben die Leiter der Sachverständigenorganisationen nach AwSV der Mitglieder des TÜV-Verbands mehrere Thesen erarbeitet, um eine Anregung zu einer sachgerechten und dem Schutzziel des § 62 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) entsprechenden Vorgehensweise zu liefern. Biogasanlagen und Anlagen zur Lagerung und Abfüllung von Jauche, Gülle und Silagesickersäften (JGS-Anlagen) werden in diesem Zusammenhang nicht betrachtet.

Details zu den Vorgaben und Umsetzungen finden Sie im untenstehenden PDF-Dokument.

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Dr. Hermann Dinkler

Referent Druck- & Rohrleitungsanlagen, Brand- & Explosionsschutz, wassergefährdende Stoffe

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