Anlagentechnik

Fliegende Bauten

Tribünen, mobile Kletterwände, Werbetürme, Festzelte, Traglufthallen und Fahrgeschäfte haben eines gemeinsam: Sie alle werden im Amtsdeutsch als „Fliegende Bauten“ bezeichnet. Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die häufig an verschiedenen Orten und für unterschiedliche Veranstaltungen auf- und abgebaut werden – und dabei je nach Bundesland unterschiedlichen Regelungen unterliegen. Sie sind in der Regel hohen Belastungen und Lasten ausgesetzt und müssen deswegen regelmäßig auf Herz und Nieren geprüft werden.

Zählen alle Fahrgeschäfte zu den Fliegenden Bauten?

Nein, „Fliegende Bauten“ sind von fest montierten Fahrgeschäften in Freizeitparks wie Achterbahnen, Riesenrädern oder Karussells zu unterscheiden. Der Begriff „fliegend“ bezieht sich auf die Tatsache, dass diese Bauten mobil und nicht dauerhaft errichtet sind. Beim Prüfumfang dieser beiden Anlagentypen gibt es grundsätzlich keinen Unterschied.

Die ortsfesten Anlagen in Freizeit- und Vergnügungsparks, also permanent aufgebaute Anlagen, unterliegen in Deutschland einer baurechtlichen Genehmigungs- und Prüfpflicht nach den Bauordnungen der Bundesländer. Für diese Fahrgeschäfte und Sonderbauten sind – je nach Anlagentyp und Nutzungsanforderungen – bestimmte Prüfintervalle in den jeweiligen Richtlinien der Länder über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten vorgeschrieben. So werden Achterbahnen mit Looping oder schnelllaufende Karussells mit mehrfachen Drehbewegungen einmal jährlich von einer unabhängigen Stelle umfassend geprüft.

Bei den Fliegenden Bauten auf Jahrmärkten hingegen, die nicht permanent an einem Ort stehen, sind bestimmte Prüfintervalle vorgeschrieben. Erforderlich ist auch eine immer wieder zu erneuernde Genehmigung. Zudem muss nach jedem Aufbau des Fahrgeschäftes zusätzlich vor Ort eine Gebrauchsabnahme erfolgen. Dabei bestätigt die zuständige Bauaufsichtsbehörde, dass alle Vorschriften bei der Errichtung der Anlage eingehalten wurden und die finale Anlage mit der Baugenehmigung übereinstimmt. Auch Prüfämter oder anerkannte Prüfstellen wie beispielweise die TÜV-Unternehmen können Gebrauchsabnahmen durchführen, wenn die Bauaufsichtsbehörde sie dazu veranlasst.

Wie sicher sind Fliegende Bauten in Deutschland?

Fliegende Bauten müssen in Deutschland hohe Sicherheitsanforderungen erfüllen und gelten deswegen hierzulande als sehr sicher. Im Betrieb sind sie durch den wiederholten Auf- und Abbau und die wechselnden Aufstellbedingungen an den verschiedenen Standorten zwar enormen Belastungen ausgesetzt. Unfälle sind trotzdem äußerst selten und können sowohl technische als auch menschliche Ursachen haben. Die seit einigen Jahren auch in Deutschland angewendete europäische Norm DIN EN 13814 hat sich als einheitliche Handlungsempfehlung für die Konstruktion, den Betrieb und die Prüfung dieser Anlagen bewährt. Sie trägt zur Risikoverminderung und somit zur Erhöhung der Sicherheit bei.

Was genau wird an den Fahrgeschäften kontrolliert?

Bei den regelmäßigen Sicherheitsprüfungen durch unabhängige Sachverständige wie die TÜV-Expert:innen werden wichtige Komponenten auf Schädigungen, Verschleiß, Materialermüdung, Rost und andere für den sicheren Betrieb relevante Faktoren überprüft. Besonders wird dabei auf Sicherheitsbauteile, also beispielsweise Bremssysteme und Sicherheitsbügel sowie Bauteile, die hohen Belastungen ausgesetzt sind oder die Standsicherheit beeinflussen können, geachtet. Die Prüfer:innen stellen sicher, dass die geprüften Bauteile den geltenden Vorschriften und Regelwerken entsprechen, diese funktionstüchtig sind und ein sicherer Betrieb gewährleistet ist. Inhalt der Prüfung ist auch die Frage, ob frühere Prüftermine eingehalten wurden und alle Dokumente vorhanden und gültig sind.

Außerdem werden Probefahrten und gegebenenfalls Beschleunigungsmessungen durchgeführt. Sie dienen der Beurteilung, ob die während der Fahrt auf den Körper einwirkenden Kräfte aufgenommen werden können und ob die wichtigsten Sicherheitsbauteile einwandfrei funktionieren. Ist dies der Fall, erteilt oder verlängert die zuständige Genehmigungsbehörde die Inbetriebnahmegenehmigung.

Welche Genehmigungen sind erforderlich?

Vor der erstmaligen Aufstellung und Inbetriebnahme von Fliegenden Bauten ist eine Ausführungsgenehmigung einer Erstprüfstelle erforderlich. Diese Ausführungsgenehmigung ist abhängig vom Standort und dem Anlagentyp. Sie beinhaltet spezifische technische Aspekte, die sich aus der Norm DIN EN 13814 ableiten sowie konstruktive und bauphysikalische Faktoren berücksichtigen. Nach Prüfung der Unterlagen und einer ersten Abnahme wird die Ausführungsgenehmigung befristet erteilt und kann auf Antrag verlängert werden. Einige Fliegende Bauten sind bis zu einer bestimmten Höhe und Nutzung von der Ausführungsgenehmigung befreit. Dazu gehören Schießstände, Zelte bis 75 Quadratmeter Größe sowie Bühnen bis 5 Meter Höhe und 100 Quadratmeter Grundfläche. Es gibt wenige spezifische Ausnahmen, die von Bundesland zu Bundesland variieren können.

Wie sorgen TÜV-Unternehmen für die Sicherheit von Fliegenden Bauten?

Die TÜV-Unternehmen bieten umfassende Prüfdienstleistungen für die Sicherheit von Fliegenden Bauten und Fahrgeschäften in Freizeitparks an. Diese umfassen konstruktionsbegleitende Prüfungen, Unterstützung bei der Errichtung und Montage, Abnahmeprüfungen vor Ort, Konzeptzulassungen, Verlängerungsprüfungen und weiterführende Dienstleistungen im laufenden Betrieb. Oftmals entlasten die TÜV-Unternehmen auch Baubehörden vor Ort oder sind selbst als Behörde tätig. Darüber hinaus engagieren sie sich für mehr Sicherheit durch bessere Ausbildung und Qualifizierung des Fahrgeschäftspersonals, Erhöhung der Kontrolldichte und Anpassung bestehender Anlagen an die Norm DIN EN 13814.

Mehr dazu finden Sie in unserem Positionspapier „Sicherheit von Fahrgeschäften weiter erhöhen.

Haben Sie weitere Fragen zu Fliegenden Bauten?

André Siegl

Referent Aufzüge, Maschinen und Gebäudetechnik

+49 30 760095-550

andre.siegl@tuev-verband.de