Alternative Antriebe

FAQs zu Autos mit Flüssiggas-Antrieb

Flüssiggas, als LPG geläufig, wird als Kraftstoff immer beliebter. Um so wichtiger werden einheitliche Kriterien für die Begutachtung von LPG-betriebenen Fahrzeugen. Dieses Ziel verfolgt das VdTÜV-Merkblatt 750 „Flüssiggasanlagen“. Hier beantwortet der TÜV-Verband die wichtigsten und häufigsten Fragen dazu.

1. Werden ausländische Systemgenehmigungen nach UNECE Regelung Nr. 115 in Deutschland anerkannt?

Typgenehmigungen nach internationalen Regelwerken werden im Europäischen Wirtschaftsraum und in den Anwenderstaaten der jeweiligen ECE-Regelungen (und damit auch in Deutschland) anerkannt.

2. Ist das Genehmigungsverfahren nach UNECE Regelung Nr. 115 auch für Fahrzeugherstellerfirmen in der Erstausrüstung anwendbar?

Die Erstausrüstung durch Fahrzeugherstellerfirmen fällt in die UN Regelung Nr. 67, Teil II.

3. Was gilt es zu berücksichtigen, um eine Systemgenehmigung nach UNECE Regelung Nr. 115 zu erlangen?

Die erforderlichen Schritte sind dazu in diesen Schaubild vereinfacht dargestellt. Weitere Details enthält das KBA-Merkblatt zur Anfangsbewertung.

4. Welche Aufgaben haben Genehmigungsinhaber zu erfüllen?

Der Genehmigungsinhaber als Hersteller im Sinne des Verfahrens hat das Recht, eine in der Regel unbegrenzte Anzahl von genehmigten Fahrzeugen auf den Markt zu bringen. Das Vorliegen einer Typgenehmigung gibt Endbenutzer:innen die Sicherheit, dass bei diesem Fahrzeug die maßgeblichen Vorschriften eingehalten wurden. Genehmigungsinhaber:innen sind im Gegenzug für die Erfüllung der genehmigungsrelevanten Anforderungen verantwortlich, einschließlich der Sicherung der Übereinstimmung der Produktion. Sie tragen die technische und rechtliche Verantwortung für das genehmigte Produkt.

Genehmigungsinhaber:innen haben folgende Pflichten:

  • Sie dürfen nur Fahrzeuge unter der Typgenehmigung in den Verkehr bringen, die der Typgenehmigung in jeder Hinsicht entsprechen.
  • Bei jeder genehmigungsrelevanten Änderung des Fahrzeugs müssen sie die Änderung der Typgenehmigung unverzüglich beantragen.
  • Sie müssen den aktuellen Stand der für das Fahrzeug relevanten typgenehmigungsrechtlichen Vorschriften kennen.
  • Sie dürfen eine erteilte Typgenehmigung nur so lange benutzen, wie es aufgrund des Genehmigungsstandes zulässig ist (Beachtung von Terminen für Inverkehrbringungsverbote).
  • Über jede Änderung der Rechtsform, des Namens und des Firmensitzes des Unternehmens bzw. von Produzierenden und Fertigenden müssen sie das Kraftfahrzeugbundesamt (KBA) unverzüglich unterrichten.
  • Sie müssen relevante Dokumente wie Übereinstimmungsbescheinigungen, Genehmigungsabdrucke und Ähnliches rechtzeitig bereitstellen.
  • Verfahren zur Sicherung der Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Produkt sind festgelegt, werden angewandt und dokumentiert. Dies gilt auch bei Fremdfertigung.
  • Eine Konformitätsüberprüfung durch das KBA und/oder seine Beauftragten muss ermöglicht werden.
  • Alle Gebühren und Kosten, die bei der Anfangsbewertung, der Genehmigungserteilung und der Konformitätsüberprüfung beim KBA anfallen, sind durch sie zu übernehmen.
     

Die mit der Typgenehmigung verbundenen Pflichten können nicht an Dritte übertragen werden.

5. Wie lange dauert das Verfahren?

Der Prozess, um eine Systemgenehmigung nach UNECE Regelung Nr. 115 durch eine europäische Genehmigungsbehörde zu erlangen, ist komplex. Er beginnt mit der Auswahl und Beauftragung eines Technischen Dienstes, beinhaltet die vorgeschriebenen Prüfprozeduren einschließlich der Erstellung der Prüfberichte und endet mit der Genehmigungserteilung durch die Behörde. Der Zeitraum ist abhängig von der Qualität der einzureichenden Unterlagen, dem Umfang des Verwendungsbereiches, der Auslastung der Technischen Dienste und den Bearbeitungszeiten der europäischen Genehmigungsbehörden. Einige Wochen sind in der Regel einzuplanen, gegebenenfalls sogar einige Monate.

6. Dürfen Veränderungen am Steuergerät der Gasanlage vorgenommen werden?

Gemäß UNECE Regelung Nr. 115, Punkt 6.1.2.4.3 muss ein LPG-Nachrüstsystem den Vorschriften und Prüfungen der UNECE Regelung Nr. 83 entsprechen. Dort ist die Eingriffssicherheit in elektronische Systeme weiter definiert. Es heißt in Punkt 5.1.5.1:

„[…]Jedes Fahrzeug, das mit einem Rechner zur Steuerung der Emissionsbegrenzungssysteme ausgerüstet ist, muss so gesichert sein, dass Veränderungen am Rechner nur mit Genehmigung des Herstellers vorgenommen werden können[…]”

Inhaber:innen einer Systemgenehmigung nach UNECE Regelung Nr. 115 haften für die Übereinstimmung der Produktion mit ihrer Genehmigung. Der Versand „offener“ Steuergeräte bietet keinen Schutz gegen ungewollte, emissionsrelevante Manipulation. Die rechtlichen Folgen für Genehmigungsinhaber:innen sind somit nicht mehr überschaubar.

7. Wie ergibt sich der Verwendungsbereich in einer Genehmigung?

Der mögliche Verwendungsbereich ist über die Kriterien zur Fahrzeugfamilienbildung gemäß Abschnitt 2.5 der UNECE Regelung Nr. 115 eindeutig geregelt.

8. Wie kann mit einem Fahrzeug verfahren werden, das nicht explizit im Verwendungsbereich genannt ist?

Prinzipiell ist die Aufrechterhaltung eines aktuellen Verwendungsbereichs die Aufgabe der Genehmigungsinhaberinnen. Dazu muss die bestehende Systemgenehmigung nach UNECE Regelung 115 auf Antrag der Genehmigungsinhaberinnen um die entsprechenden Typen/Modelle erweitert werden. Ausnahmen zu dieser Verfahrensweise regelt das VdTÜV-Merkblatt 750 (Fassung 10/2017) im Abschnitt 4.2.6.2 wie folgt:

Einzelabgasbestätigungen dürfen nur ausgestellt werden für Fahrzeuge, für die keine Genehmigung nach UNECE Regelung Nr. 115 vorliegen kann (Anmerkung: Dies sind einzelgenehmigte Fahrzeuge sowie Fahrzeuge, die nicht in den Anwendungsbereich der UNECE Regelung Nr. 115 fallen. Vor Einbau der Autogasanlage bereits technisch geänderte, ursprünglich typgenehmigte Fahrzeuge werden im Sinne dieses Merkblattes nicht als einzelgenehmigte Fahrzeuge betrachtet. Durch diese Festlegung soll ausgeschlossen werden, dass für Anlagen/Fahrzeuge, die grundsätzlich nach UNECE Regelung Nr. 115 behandelt werden können, Einzelabgasbestätigungen ausgefertigt werden).

Parallel dazu besteht die Möglichkeit, das geänderte Fahrzeug einer Einzelbegutachtung gemäß § 19 Abs. 2 i.V.m. § 21 StVZO zu unterziehen. Voraussetzung dafür ist eine Abgas-Nachweisführung durch eine Einzelmessung. Die verschiedenen Vorgehensweisen sind in diesem Flowchart grafisch dargestellt.

9. Wie sind Fahrzeuge zu behandeln, die ursprünglich nach einer nationalen Abgasnorm (z.B. D3/D4) umgerüstet wurden?

Wenn Fahrzeuge eine nationale Einstufung (Verschlüsselung) erfahren haben, die international nicht beschrieben wird, fallen diese Fahrzeuge nicht in den Verwendungsbereich einer Systemgenehmigung nach UNECE Regelung Nr. 115. Damit wird die Ausstellung einer Einzelabgasbestätigung möglich oder sogar notwendig.

10. Sind LPG-Antriebe, die für Fahrzeuge mit höherwertigen Abgasreinigungsstrategien genehmigt sind, immer auch geeignet für Fahrzeuge mit niedrigeren Abgasreinigungsstufen?

Auf den ersten Blick erscheint die Frage trivial: Das vermeintlich Höherwertige sollte den schwächeren Status doch abdecken. Doch so einfach ist es nicht. Die für bestimmte Abgasnormen konzipierten Fahrzeuge weisen spezifische technische Auslegungen und Softwarekalibrierungen auf, die genau auf die Erfüllung der jeweils zugrundeliegenden Vorschriften abzielen. Dies beinhaltet unter anderem, dass je nach zu erfüllender Emissionsvorschrift durchaus unterschiedliche, spezifische Bauteile zum Einsatz kommen oder die Funktionalitäten gegebenenfalls identischer Bauteile unterschiedlich sein können. Außerdem gibt es Spezifikationsunterschiede bei Referenzkraftstoffen und geänderte Grundlagen zur Berechnung der Prüfergebnisse.

Die Antwort lautet damit: grundsätzlich nein. Eine Übertragung vorhandener Prüfergebnisse ist nur unter den im Abschnitt 2.5 der UNECE Regelung Nr. 115 dargestellten Kriterien möglich.

11. Welche Herausforderungen sind durch die aktuell gültigen Abgasvorschriften zu erwarten?

Die UNECE Regelung Nr. 115 in heute gültiger Fassung berücksichtigt noch nicht den WLTP-Fahrzyklus, das Prüfverfahren Real-Drive-Emission (RDE) sowie die Überprüfung der Emissionsstrategie, die vom Fahrzeughersteller bzw. dem Systemhersteller „LPG-/CNG-Anlage“ vorgesehen ist.

Im Benzinbetrieb sollte die LPG/CNG-Anlage keinen Einfluss auf die Emissionsstrategie des Fahrzeugherstellers nehmen, andernfalls wäre die neue Emissionsstrategie detailliert zu beschreiben. Für den LPG-/CNG-Betrieb ist die Emissionsstrategie (BES/AES) durch den Gasanlagenhersteller entsprechend VO EU 2017/1154, Anhang I, Anlage 3a zu liefern.

Die Herausforderung besteht darin, sinnvolle und mit der Zielsetzung der Abgasgesetzgebung vereinbare Verfahrensvorgaben zu definieren. Derzeit existieren solche Vorgaben zu Nachrüst-Gasanlagen noch nicht; Nachrüst-Gasanlagen zu Fahrzeugen mit Euro 6c und 6d (WLTP) Abgas-Typgenehmigungen sind somit aktuell noch nicht genehmigungsfähig.

12. Welchen Einfluss haben Austauschkomponenten (nicht identisches Bauteil mit wesentlich gleicher Funktion) auf die Gültigkeit der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs?

Bei Austauschkomponenten, die nicht identisch sind, aber wesentlich dieselbe Funktion erfüllen, sind zwei unterschiedliche Fälle zu betrachten:

Fall 1: Die Austauschkomponente war/ist in der Genehmigung bereits berücksichtigt. Beim Austausch bleibt der genehmigte Status des Fahrzeugs unberührt. Gegebenenfalls ist eine Anpassung des Einbauschilds erforderlich. Sind mit dem Austausch allerdings Reparaturarbeiten im Sinne von §41a, Abs. 6 verbunden, werden vorgeschriebene Überprüfungen (Dichtigkeits- und Funktionsprüfung oder Gasanlagenprüfung) von entsprechend autorisierten Personen notwendig.

In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die sich aus §242 BGB ergebende Verantwortung des Anlagenherstellers, für seine Anlagen eine hinreichende Ersatzteilversorgung während der durchschnittlichen Lebensdauer anzubieten. Hierdurch sollte es regelmäßig möglich sein, Reparaturen auszuführen.

Fall 2: Ist die Austauschkomponente nicht Gegenstand der Genehmigung, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs. Um eine neue Betriebserlaubnis zu beantragen, müssen Nachweise bezüglich des Emissionsverhaltens und gegebenenfalls zum Ausschluss einer möglichen Gefährdung geführt werden.

Im zweiten Fall wird das Fahrzeug komplett neu bewertet. Das Verfahren entspricht dem des erstmaligen, nachträglichen Einbaus einer Gasanlage, also inklusive Gassystemeinbauprüfung und Begutachtung gemäß §19 Abs. 2 / §21 StVZO.

13. Welches Verfahren wird für Fahrzeuge angewendet, die nicht über eine Typgenehmigung in Verkehr gekommen sind?

Fehlt einem Fahrzeug die Systemgenehmigung nach UNECE Regelung Nr. 115, wird ein Abgasnachweis auf Basis der Prüfung eines Referenzfahrzeuges (Einzelabgasbestätigung) benötigt. Das betrifft einzelgenehmigte Fahrzeuge sowie Fahrzeuge, die nicht in den Anwendungsbereich der UNECE Regelung Nr. 115 fallen; erkennbar an der „ausgenullten“ Typschlüsselnummer in Feld 2.2 oder an einem fehlenden Hinweis auf eine Typgenehmigungsnummer in Feld K bzw. Feld 22 der Zulassungsbescheinigung Teil I (meist Importfahrzeuge). Vor Einbau der Autogasanlage bereits technisch geänderte, ursprünglich typgenehmigte Fahrzeuge werden im Sinne des VdTÜV-Merkblatts 750<verlinken> nicht als einzelgenehmigte Fahrzeuge betrachtet (z.B. Veränderung durch Chip-Tuning). Damit soll ausgeschlossen werden, dass für Anlagen/Fahrzeuge, die grundsätzlich nach UNECE Regelung Nr. 115 behandelt werden können, Einzelabgasbestätigungen ausgefertigt werden.            

Für den Abgasnachweis des Referenzfahrzeuges sind alle in der UNECE Regelung Nr. 115 vorgeschriebenen Abgastests durchzuführen. Ein zusätzlicher Test des zu begutachtenden Einzelfahrzeuges ist bei Erfüllung der Familienkriterien entbehrlich.

Für jedes zu begutachtende Fahrzeug ist, bezogen auf die Fahrzeug-Ident-Nummer (FIN), eine Einzelabgasbestätigung (EAB) eines benannten Technischen Dienstes vorzulegen. Eine Übertragung auf andere Fahrzeuge ist nicht zulässig. Anschließend muss das Fahrzeug einem amtlich anerkannten Sachverständigen zur Abnahme nach § 19/2 StVZO in Verbindung mit § 21 StVZO vorgestellt werden.

14. Welche Bedeutung haben GSP und GAP?

Alle Fahrzeuge mit einer LPG-Nachrüstanlage müssen von ihren Haltern gemäß §41a StVZO einer Gassystemeinbauprüfung (GSP) nach Anlage XVII StVZO unterzogen werden. Die GSP darf nur durch eine verantwortliche Person der hierfür anerkannten und einbauenden Werkstatt durchgeführt werden, alternativ durch amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer:innen. Die Bestätigung eines ordnungsgemäßen Einbaus erfolgt in Form einer schriftlichen Bestätigung nach Muster gemäß Richtlinie 2 zu §41a StVZO.

Die Gasanlagenprüfung bzw. wiederkehrende Gasanlagenprüfung (GAP) nach Reparaturen oder im Rahmen der Hauptuntersuchung darf ebenfalls nur in anerkannten Kfz-Werkstätten durch verantwortliches Personal oder durch den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer:innen (aaSoP) einer Technischen Prüfstelle oder Prüfingenieur:innen einer Sachverständigenorganisation durchgeführt werden.

15. Welche Begleitdokumente sind einer LPG-Anlage beizufügen?

Im Lieferumfang einer genehmigten LPG-Anlage muss gemäß UNECE Regelung Nr. 115 eine Einbauanleitung (Einbauhandbuch) und ein Handbuch für Benutzer:innen beigelegt werden. Aus der Einbauanleitung muss klar hervorgehen, wie die einzelnen Komponenten des genehmigten Nachrüstsatzes am Fahrzeug anzubringen und zu verbinden sind.
 
 Das Einbauhandbuch muss in der Sprache des Landes abgefasst sein, in das der Umrüstsatz geliefert wird oder mindestens in Englisch und umfasst zwei Teile:

  1. Eine Beschreibung der Funktionsweise des Nachrüstsystems sowie jeder einzelnen Komponente, des Weiteren eine Liste der auszutauschenden Bauteile und
  2. konkrete Einbauanweisungen für das umzurüstende Fahrzeug.

Diese Einbauanweisungen enthalten:

  • Hinweise zu Abläufen und Maßnahmen, die dem Monteur eine Kontrolle des ordnungsgemäßen und sicheren Einbaus ermöglichen,
  • Hinweise für Monteur:innen, die eine sichere Inbetriebnahme ermöglichen,
  • einen Wartungsplan (unter der Angabe von Zeit und Fahrleistung des Fahrzeugs in km) mit allen vorgegebenen Wartungsarbeiten, sowohl für das Gesamtsystem als auch für die einzelnen Komponenten,
  • Informationen zu Maßnahmen, die bei einer Funktionsstörung des Systems zu treffen sind,
  • eine ausführliche Beschreibung des Diagnosesystems (sofern vorhanden).

Das Handbuch für Benutzer:innen dient dazu, Nutzer:innen über die Eigenschaften und Sicherheitsmerkmale des eingebauten LPG-Nachrüstsystems zu informieren.

  • Es muss in der Sprache des Landes abgefasst sein, in das der Umrüstsatz geliefert wird.
  • Es muss alle Empfehlungen, Hinweise und Warnungen anführen, die für die richtige Verwendung und den sicheren Betrieb notwendig sind.
  • Es enthält eine Beschreibung des Systems, aus der Zweck und Funktion hervorgehen.
  • Es enthält eine Beschreibung, die Nutzer:innen die erste Inbetriebnahme sowie den fortlaufenden sicheren Betrieb des Systems ermöglicht.
  • Es enthält Hinweise auf die einzuhaltenden Wartungsintervalle des Systems bzw. seiner Komponenten.
  • Es enthält Informationen zu Maßnahmen, die bei einer Funktionsstörung des Systems zu treffen sind.
  • Es enthält Informationen, die ein sicheres Entfernen aus dem Fahrzeug ermöglichen.

Für die Gassystemeinbauprüfung GSP werden noch weitere Unterlagen benötigt:

  • ein Auszug aus der betreffenden Systemgenehmigung nach UNECE Regelung Nr. 115 zur Zuordnung der Gasanlage zum Verwendungsbereich und

  • die Bescheinigung der Werkstatt über die Einstellung und/oder Softwareversion nach Vorgabe der Genehmigung (falls ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer die GSP durchführt).

Haben Sie Fragen?

Frank Schneider

Referent Fahrzeugtechnik und Dienstleistungsinnovationen

+49 30 760095-370

frank.schneider@tuev-verband.de