Oldtimer

Oldtimer-Import: So geht’s richtig

Ob ein kultiger „Plymouth Fury" aus den USA oder der Buckel-Volvo „PV 544" aus Schweden – Liebhaber:innen sind weltweit auf der Suche nach Raritäten. Doch bevor der langgesuchte Oldtimer in heimischen Gefilden ausgefahren werden kann, gilt es einiges zu beachten.

WICHTIGE PAPIERE

Der Kaufvertrag, eine Kopie vom Ausweis oder Pass des Verkaufenden, sämtliche Fahrzeugpapiere und – ganz wichtig – ein Eigentumsnachweis des Verkaufenden sollten bei der Einfuhr vorhanden sein. Notfalls müssen Verkäufer:innen im Vertrag versichern, dass das Fahrzeug ihr unbeschränktes Eigentum ist und sie darüber verfügen dürfen.

IMPORT AUS NICHT-EU-LÄNDERN

Die Einfuhr von Oldtimern ist nicht durch Regelungen eingeschränkt, es darf also grundsätzlich jedes Fahrzeug – unabhängig von Zustand und Alter – nach Deutschland eingeführt werden. Die Fahrzeuge müssen weder fahrbereit noch betriebssicher sein. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass diese Gefährte in Deutschland als Oldtimer anerkannt werden.

GEBÜHREN FÜR NICHT-EU-IMPORTE

Die Zollanmeldung muss beim ersten Zollamt der EU, in dem das Fahrzeug auf dem Land-, Wasser- oder Luftweg ankommt, vorgenommen werden: beispielsweise beim belgischen Zoll, wenn das Fahrzeug aus den USA nach Antwerpen verschifft wurde. Für einen Pkw fallen 10 Prozent Zoll und 19 Prozent Einfuhrumsatzsteuer an; bei Motorrädern kommen zu den ebenfalls 10 Prozent Zoll zwischen 8 und 19 Prozent Einfuhrumsatzsteuer hinzu, je nach Hubraum.

„SAMMLERSTÜCKE“ SPAREN KRÄFTIG STEUERN

Seit 2014 ist es unter bestimmten Bedingungen möglich, für importierte Oldtimer keinen Zoll sowie nur den halben Einfuhrumsatzsteuersatz von 7 statt 19 Prozent zu zahlen. Diese „Sammlerstücke“ müssen drei Voraussetzungen erfüllen:
 1. Das Baujahr muss mindestens 30 Jahre zurückliegen.
 2. Das Modell muss sich im Originalzustand befinden, ohne wesentlichen Veränderungen oder Umbauten.
 3. Das Modell darf nicht mehr hergestellt werden.

IMPORT AUS EU-LÄNDERN

Bei Fahrzeugen, die innerhalb der EU eingeführt werden, entfällt die Zollzahlung. Beim Kauf durch Privatpersonen aus der EU fällt auch keine Mehrwertsteuer an. Allerdings muss beim Kauf von Händler:innen im Ausland die landesübliche Mehrwertsteuer gezahlt werden. Diese wird auch nicht im Nachhinein in Deutschland zurückerstattet.

VERDECKTE MÄNGEL

Wichtig: Beim Kauf gilt das Recht des Landes, in dem der Vertrag geschlossen wurde. Verdeckte Mängel oder gar eine Garantie im Nachhinein vom Verkaufenden im Ausland geltend zu machen, ist in der Praxis eher schwierig und nur mit viel Aufwand durchsetzbar.

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Frank Schneider

Referent Fahrzeugtechnik und Dienstleistungsinnovationen

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