Anlagen

Wassergefährdende Stoffe

Im Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Anlagen werden diverse Nachweise nicht länger gefordert. Aufgrund eines EuGH-Urteils wurden einige bauaufsichtlichen Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise für einige Bauprodukte aus dem deutschen Bauordnungsrecht entfernt. Gleichwohl haben die Hersteller von Anlagenteilen die Chance, ihre wasserrechtlich relevanten Produktleistungen freiwillig darlegen, am besten in Form einer prüffähigen technischen Dokumentation.

In dieser Dokumentation sollte – je nach Anlagenteil, Einbausituation und Verwendungszweck – nachgewiesen werden,

  • welche technische Regel der Prüfung/Bescheinigung zugrunde gelegt wurde und 

  • ob (und gegebenenfalls welche) Stellen zur Qualitätssicherung eingeschaltet wurden.

Freiwillige Leistungsangaben werden im Rahmen der Plausibilitätsprüfung durch die Sachverständigen grundsätzlich anerkannt. Es sei denn, dass

  • die Leistungsangaben nicht von einem Hersteller erstellt wurden, der die Anlagenteile auf der Grundlage eines zertifizierten QM-Systems herstellt,

  • der Hersteller keinen Bezug auf allgemein anerkannte technische Regeln für die Herstellung oder Prüfung nimmt oder

  • der Hersteller keinen Bezug auf die Verwendung seines Anlagenteils in Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nimmt.

Mit dem EuGH-Urteil (Rechtssache C-100/13) soll vermieden werden, dass an Anlagenteile zusätzliche Anforderungen gestellt werden, die eine Inbetriebnahme unzulässig erschweren. Das betrifft insbesondere Anlageteile, die nach anderen EU-Richtlinien als der EU-Verordnung Nr. 305/2011 (Bauprodukteverordnung) ordnungsgemäß in Verkehr gebracht werden, wie z. B. der Richtlinie 2014/34/EU (ATEX), 2014/35/EU (Niederspannungsrichtlinie) oder 2014/30/EU (EMV-Richtlinie). Diese EU-Richtlinien berücksichtigen in der Regel keine deutschen wasserrechtlichen Anforderungen, so dass der Nachweis dieser Anforderungen über das CE-Kennzeichen nicht erbracht wird.

Anforderungen an Flächen vor Gefahrstoffcontainern

Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) besagt, dass „eine Fläche, von der aus eine Anlage mit wassergefährdenden Stoffen befüllt wird oder von der aus Behälter oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen in eine Anlage hineingestellt oder aus einer Anlage genommen werden, […] Teil dieser Anlage“ ist. Diese Anforderung wird zurzeit intensiv diskutiert. Der TÜV-Verband und die in seinem Arbeitskreis „Wassergefährdende Stoffe“ vertretenen technischen Leiter der Sachverständigenorganisationen nach AwSV seiner Mitglieder möchten mit dem untenstehenden Diskussionsbeitrag eine Anregung zu einer sachgerechten und dem Schutzziel des § 62 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) entsprechenden Vorgehensweise liefern.

Zum Diskussionsbeitrag 

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Dr. Hermann Dinkler

Referent Druck- & Rohrleitungsanlagen, Brand- & Explosionsschutz, wassergefährdende Stoffe

+49 30 760095-540

hermann.dinkler@tuev-verband.de