Aufzüge

Nachrüstverpflichtung für Aufzüge

Ab dem 1. Januar 2021 muss in überwachungsbedürftigen Aufzugsanlagen ein geeignetes Zweiwege-Kommunikationssystem installiert sein. Das geht aus § 24 Absatz 2 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hervor. Darin heißt es: „Wer eine Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe a) betreibt, hat dafür zu sorgen, dass im Fahrkorb der Aufzugsanlage ein Zweiwege-Kommunikationssystem wirksam ist, über das ein Notdienst ständig erreicht werden kann.“ Dies gilt für Personenaufzüge und Lastenaufzüge im Sinne der Aufzugsrichtlinie 2014/33 EU. Der TÜV-Verband beantwortet einige häufig gestellte Fragen zur Nachrüstverpflichtung:

Wie wird ab 1. Januar 2021 mit den noch nicht dem Stand der Technik entsprechenden Aufzugsanlagen umgegangen?

Eine Aufzugsanlage im Sinne der Aufzugsrichtlinie, die zu diesem Zeitpunkt nicht mit einem funktionierenden Zweiwege-Kommunikationssystem ausgerüstet ist, entspricht nicht den Anforderungen der BetrSichV.  Die ZÜS werden dies bei ihren Prüfungen - in Abhängigkeit von den vorhandenen Einrichtungen, mit denen sich eine im Fahrkorb eingeschlossene Personen bemerkbar machen kann, um befreit zu werden - bemängeln.

Wie wird ab 1. Januar 2021 ein fehlendes Zweiwege-Kommunikationssystem durch die ZÜS bewertet? Ist dies ein sicherheitserheblicher oder gefährlicher Mangel?

Die ZÜS werden bei ihren Prüfungen ab 1. Januar 2021 ein nicht vorhandenes Zweiwege-Kommunikationssystem als sicherheitserheblichen Mangel (Mangelkategorie 2 mit einer Nachprüffrist von drei Monaten) dokumentieren, wenn die Personenbefreiung sichergestellt ist. Wenn auch nach Ablauf der Nachprüffrist noch kein Zweiwege-Kommunikationssystem nachgerüstet wurde, muss dies die ZÜS der Aufsichtsbehörde des jeweiligen Bundeslandes melden.

Sollte eine Personenbefreiung nicht möglich sein, da sich eine eingeschlossene Person weder per Klingel oder Hupe, noch per Zweiwege-Kommunikationseinrichtung oder Notrufsystem bemerkbar machen kann, wird die ZÜS dies als gefährlichen Mangel (Mangelkategorie 3 – kein Weiterbetrieb vor Mangelbehebung) dokumentieren. Dies betrifft grundsätzlich auch die Anlagen, bei denen ein Notrufsystem bereits vorhanden ist, jedoch zum Zeitpunkt der ZÜS-Prüfung nicht funktioniert.

Kann die fünfjährige Frist zur Umrüstung verlängert werden?

Eine Fristverlängerung/Ausnahme durch die zuständige Aufsichtsbehörde ist aufgrund einer fehlenden Ermächtigungsgrundlage in der BetrSichV nach aktuellem Kenntnisstand nicht möglich. Ein nicht wirksames Zweiwege-Kommunikationssystem würde somit ab dem 1. Januar 2021 durch eine ZÜS bemängelt.

Gibt es Alternativ- oder Übergangslösungen?

Nein, eine Abweichung von den Anforderungen der Verordnung ist nicht zulässig.

Welche Anforderungen sind nach BetrSichV an ein wirksames Zwei-Wege-Kommunikationssystem gestellt?

Anforderungen an ein Zweiwege-Kommunikationssystem finden sich in der TRBS 3121, Ziffer 3.4.3 Absätze (2) bis (4). Es ist aus der BetrSichV nicht abzuleiten, dass bestehende Anlagen mit Aufzugsnotrufsystemen nach DIN EN 81-28 nachzurüsten sind. Ebenfalls gibt es keine weitergehende Definition des Zweiwege-Kommunikationssystems (z. B. Gegen- oder Wechselsprechanlage).

 

 

André Siegl

Referent Aufzüge, Maschinen und Gebäudetechnik

+49 30 760095-550

andre.siegl@tuev-verband.de