Kurzstellungnahme zum Vorschlag der EU-Kommission zur Änderung der Batterie-Verordnung

Die EU plant eine Verschiebung des Beginns der Sorgfaltspflichten für Batteriehersteller nach Batterie-Verordnung. Der TÜV-Verband fordert künftig EU-weit einheitliche Benennungsfristen für die Benennung notifizierender Stellen, um Planungsunsicherheiten bei EU-Rechtsakten zu vermeiden.

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Die Europäische Kommission plant mit dem vierten Omnibus-Paket (COM(2025)258), die in Artikel 48 Absatz 1 geregelten Sorgfaltspflichten für Batteriehersteller und -importeure um zwei Jahre zu verschieben – vom 18. August 2025 auf den 18. August 2027. Ebenso soll die Frist für die zugehörigen Leitlinien gemäß Artikel 48 Absatz 5 bis zum 18. Februar 2026 verlängert werden. Hintergrund ist, dass viele Mitgliedstaaten bislang keine notifizierenden Behörden benannt haben – eine Grundvoraussetzung für die „Überprüfung durch Dritte“.

Benennung notifizierender Behörden als struktureller Engpass

Der TÜV-Verband teilt die Einschätzung der Kommission, dass eine fristgerechte Umsetzung der Sorgfaltspflichten für Batteriehersteller derzeit nicht realistisch ist. Die Ursache sieht der Verband jedoch nicht im Konzept selbst, sondern in der schleppenden Umsetzung durch die Mitgliedstaaten – insbesondere dem Fehlen notifizierender Behörden. In Deutschland ist trotz zweijähriger Gültigkeit der Verordnung noch keine notifizierende Behörde benannt worden. Das nationale Umsetzungsgesetz sieht eine Benennung erst „bis spätestens 18. August 2025“ vor – zu spät, um rechtzeitig Konformitätsbewertungsstellen zu notifizieren. Dies führt zu Planungsunsicherheit bei Unternehmen und Prüfstellen sowie zu Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt.

Regulatorische Verlässlichkeit schaffen: Benennungsfristen auf EU-Ebene verbindlich festlegen

Der TÜV-Verband empfiehlt daher, in künftigen EU-Rechtsakten verbindliche Zeitfristen für die Benennung notifizierender Behörden festzuschreiben – mindestens 12 bis 18 Monate vor dem Inkrafttreten regulatorischer Anforderungen. Ziel ist es:

  • Planungssicherheit für Unternehmen, notifzierte Stellen und notifizierende Behörden zu schaffen, 
  • Wettbewerbsverzerrungen durch asynchrone nationale Umsetzungen zu vermeiden und
  • eine rechtzeitige Einsatzbereitschaft notifizierter Stellen zu gewährleisten.

Verlässliche Fristen stärken das Vertrauen der Wirtschaft in das europäische Harmonisierungsrecht und verbessern die Umsetzungsqualität innerhalb des New Legislative Frameworks.

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Kurzstellungnahme zum Vorschlag der Europäischen Kommission (COM(2025)258) zur Verschiebung der Sorgfaltspflichten für Wirtschaftsakteure nach der Batterie-Verordnung