Stellungnahme zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung

Um die digitale Resilienz in Deutschland zu stärken, hat das BMI einen überarbeiteten Referentenentwurf zur NIS-2-Umsetzung vorgelegt. Der TÜV-Verband begrüßt dieses Ziel, zeigt in seiner aktuellen Stellungnahme aber Anpassungsbedarf auf.

Blick auf Serverracks in einem Rechenzentrum mit zahlreichen vernetzten Kabeln und leuchtenden Statusanzeigen – Symbol für IT-Infrastruktur und Cybersicherheit
© Taylor Vick via Unsplash

Mit dem Ziel, die Resilienz der digitalen Infrastruktur in Deutschland zu stärken, hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) einen aktualisierten Referentenentwurf zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie in Deutschland vorgelegt. Dieses Ziel begrüßt der TÜV-Verband, empfiehlt jedoch diverse Anpassungen.

Die Kernforderungen im Überblick

  1. Unternehmen ganzheitlich betrachten: § 28 (3) BSIG-E erlaubt es Unternehmen, sich bei der Feststellung der Art von Einrichtungen auf Unternehmensteile zu beschränken. In der NIS-2-Richtlinie ist dies nicht vorgesehen und sie erfordert zudem eine ganzheitliche Betrachtung.
  2. Nachweispflichten ausweiten: Der TÜV-Verband kritisiert, dass § 39 BSIG-E nur stichprobenartige Nachweise für "besonders wichtige" Einrichtungen vorsieht und fordert regelmäßige Nachweise und gezielte Überprüfungen.
  3. Nachweiszyklen auf zwei Jahre festlegen: Die Verlängerung der Nachweiszyklen auf drei Jahre betrachtet der TÜV-Verband als unangemessen.
  4. Mindestmaßnahmen im Risikomanagement definieren: Der TÜV-Verband empfiehlt deshalb, die Mindestmaßnahmen im Gesetzestext so zu konkretisieren, dass die mit dem ehemals verwendeten Begriff "Cyberhygiene" verbundenen grundlegenden Sicherheitspraktiken verpflichtend verankert bleiben. 
  5. Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen stärken: Der TÜV-Verband bemängelt die eingeschränkte Handlungsfähigkeit des BSI in § 61 BSIG-E und fordert die Wiedereinführung der Benennung eines Überwachungsbeauftragten.
  6. Vertrauen schaffen durch akkreditierte unabhängige Zertifizierungsstellen: Der TÜV-Verband fordert verbindliche Zertifizierungen durch qualifizierte Drittstellen, um Vertrauen in die Umsetzung von Cybersicherheitsanforderungen zu schaffen.
  7. Praxishilfe zur Absicherung der Lieferkette: Der TÜV-Verband fordert detaillierte Handreichungen zur Gestaltung der Maßnahmen zur Absicherung der Lieferkette, um betriebswirtschaftliche Erwägungen und Interpretationsspielräume zu klären.
  8. Regulatorische Konsistenz herstellen: Die Änderungen bei den Mindestmaßnahmen zum Risikomanagement gemäß § 30 (2) BSIG-E sollten im § 5c (4) EnWG-E entsprechend angeglichen werden.

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Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (NIS2UmsuCG)